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OLG Karlsruhe Urteil vom 24.06.2013 - 1 U 136/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreten der Autobahn; Haftungseinheit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Fahrbahn von Autobahnen darf daher im Hinblick auf die damit verbundenen erheblichen Gefahren nur ganz ausnahmsweise, insbesondere in Notfällen zur Hilfeleistung (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 StVO, § 323c StGB), betreten werden. Ein Aussteigen zur Besichtigung eines geringfügigen (Blech-)Schadens rechtfertigt aber in der Regel keine Ausnahme vom Betretungsverbot. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsanteile unter mehreren Unfallbeteiligten (§ 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB) bilden diejenigen für die Feststellung der auf sie entfallenden Quote eine Einheit, deren Verhalten sich im Wesentlichen in ein und demselben zum Unfall führenden Ursachenbeitrag ausgewirkt hat, bevor der von einem oder mehreren anderen Beteiligten zu vertretende Kausalverlauf hinzugetreten ist.

 

Verfahrensgang

LG B (Urteil vom 26.06.2012; Aktenzeichen 3 O 148/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG B. vom 26.6.2012 - Aktenzeichen 3 O 148/10 - wie folgt abgeändert:

Die Klage ist hinsichtlich des vom Kläger aufgrund des Verkehrsunfalls vom 15.10.2007 mit den Anträgen Ziff. 1 und 2 der Klageschrift vom 10.3.2010 beziffert verfolgten materiellen Schadens dem Grunde nach zu 80 % gerechtfertigt, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf einen Sozialversicherungsträger oder anderen Dritten übergegangen sind. Die Festsetzung des Beginns und des Endes der vom Kläger beanspruchten Mehrbedarfsrente bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den vorgerichtlich bereits erbrachten Betrag von EUR 120.000 hinaus ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. EUR 130.000 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 39...

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