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OLG Karlsruhe Urteil vom 18.01.2019 - 16 EK 32/18

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Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.11.2019; Aktenzeichen III ZR 17/19)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Vollstreckungsabwehrklage des Klägers.

Der Beklagte hat durch ein Urteil des Senats vom 12.01.2018, Az.: 16 EK 1/18, in einem Verfahren nach § 198 GVG einen Entschädigungsanspruch gegen den Kläger in Höhe von 4.800 EUR erstritten. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Kläger hat gegen den Beklagten aus dem vorangegangenen Strafprozess, aufgrund dessen der Kläger eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt, eine festgesetzte Kostenerstattungsforderung in Höhe von 27.739,52 EUR. Das zugrundeliegende Strafurteil wurde am 10.01.2013 rechtskräftig.

Auf eine außergerichtliche Aufforderung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zur Zahlung der Forderung vom 14.03.2018 auf sein Anderkonto aus dem Entschädigungsprozess hat der Kläger mit Schreiben der Landesoberkasse vom 09.04.2018 die Aufrechnung mit seinem Kostenerstattungsanspruch aus dem Strafverfahren erklärt. Die Aufrechnungserklärung wurden durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 30.04.2018 und 15.05.2018 wiederholt.

Mit dem Schreiben vom 14.03.2018 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zugleich eine Abtretungserklärung des Beklagten vorgelegt. Danach hat dieser die Klagforderung zur Sicherung offener Ansprüche aus drei in Karlsruhe und Frankfurt von seinem Prozessbe...

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