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OLG Karlsruhe Urteil vom 15.09.2009 - 4 U 192/07

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Verfahrensgang

LG Waldshut-Tiengen (Urteil vom 05.12.2007; Aktenzeichen 2 O 9/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Waldshut-Tiengen vom 5.12.2007 - 2 O 9/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.635 EUR (i.W.: Achttausendsechshundertfünfunddreißig Euro) zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.888 EUR seit dem 11.10.2006 und aus weiteren 4.747 EUR seit dem 13.2.2007.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:

b) Die Beklagten tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

c) Der Beklagte Ziff. 2/Widerkläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten.

d) Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte Ziff. 2 zu 1/10 und beide Beklagte gesamtschuldnerisch zu 9/10.

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beklagte Ziff. 1 ist eine Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche die Klägerin in einem Rechtsstreit vor dem LG Waldshut-Tiengen gegen eine Firma L. GmbH (3 O 4/02 KfH) vertreten hat. Der Beklagte Ziff. 2 war innerhalb der Sozietät der Beklagten Ziff. 1 für die Bearbeitung des Mandats zuständig.

Mit Schreiben vom 18.4.2005 (I 41, 43) kündigte der Beklagte Ziff. 2 für die Beklagte Ziff. 1 das Mandat. Die Klägerin beauftragte daraufhin die Rechtsanwälte Dr. E. Kollegen mit der Fortsetzung ihrer Vertretung in dem - bis heute nicht abgeschlossenen -Verfahren gegen di...

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