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OLG Karlsruhe Urteil vom 14.01.2000 - 10 U 181/99 (veröffentlicht am 14.01.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs kann ein „Integritätszuschlag” nur gewährt werden, wenn der Geschädigte sein Integritätsinteresse durch Vornahme einer fachgerechten Reparatur nachweist. Eine Billigreparatur, die zwar die Fahrbereitschaft, nicht aber den qualitativen Zustand des Fahrzeugs auch nur annähernd wiederherstellt, reicht hierfür nicht aus.

2. Der vom Wiederbeschaffungswert abzusetzende Restwert ist objektiv zu bestimmen. Der Schädiger kann nicht durch ein überhöhtes Restwertangebot seine Ersatzverpflichtung mindern.

 

Normenkette

BGB § 249

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Aktenzeichen 1 O 29/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlußurteil des Landgerichts Heidelberg vom 25. Juni 1999 – 1 O 29/99 – abgeändert:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den im Teilanerkenntnisurteil vom 09.10.1998 zuerkannten Betrag von 560 DM hinaus 6.588 DM nebst 4 % Zinsen aus 7.148 DM seit 23.06.1998 zu bezahlen.
  2. Die Klage im übrigen wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 52 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 48 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 48 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 52 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Wert der Beschwer der Parteien erreicht jeweils 60.000 DM nicht.

 

Gründe

(ohne Tatbestand und abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Berufung, mit der der Kläger nur noch den Ersatz des Fahrzeugschadens geltend macht, hat in der Sache zum Teil Erfolg. Dem Kläger steht über den bereits gezahlten Betrag hinaus ein Ersatzanspruch in Höhe von 6.000 DM zu.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
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  (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.  (2) 1Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu ...

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