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OLG Karlsruhe Beschluss vom 30.01.2009 - 4 U 145/07

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Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 5 O 91/07)

 

Tenor

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird 15.670,68 EUR festgesetzt. Es ist ein Vergleichsmehrwert in Höhe von 1.567,04 EUR entstanden, so dass der Wert des Vergleichs insgesamt 17.237,72 EUR beträgt.

 

Gründe

I.

Die Klägerin hat im Verfahren vor dem Landgericht von dem Beklagten die Räumung einer bestimmten Wohnung verlangt. Die Klägerin hatte diese Wohnung an die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband F. e.V. vermietet. Der Beklagte war Untermieter.

Zwischen den Parteien war streitig, ob der Klägerin ein Räumungsanspruch zustand. Das Landgericht hat mit Urteil vom 09.08.2007 die Klage gegen den Beklagten abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist im Termin vom 26.11.2007 durch einen Vergleich beendet worden. Der Beklagte hat sich verpflichtet, die Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu räumen. Im Gegenzug hat sich die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten eine Umzugsbeihilfe in Höhe von 20.000 EUR zu zahlen. Außerdem haben die Parteien verschiedene andere Fragen im Zusammenhang mit der Räumung geregelt, beispielsweise die Frage der Abrechnung von Nebenkosten und die Durchführung von Schönheitsreparaturen im Zusammenhang mit der Räumung.

Die Prozessbevollmächtigten der Parteien haben zur Streitwertfestsetzung Stellung genommen. Beide Prozessbevollmächtigte sind der Auffassung, es sei ein erheblicher Vergleichsmehrwert entstanden. Insbesondere wirke sich die von der Klägerin zugesagte Umzugskostenbeihilfe in Höhe von 20.000 EUR in entsprechender Höhe auf den Wert des Vergleichs aus.

II.

Der Streitwert beträgt 15.670,68 EUR. Es ist ein Vergleichsmehrwert entstanden, der jedoch lediglich 1.567,04 EUR beträgt.

1.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren ergibt sich a...

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