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OLG Karlsruhe Beschluss vom 15.10.2012 - 18 WF 230/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abänderung einer Verfahrenskostenhilfeentscheidung gem. § 120 Abs. 4 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wurde einem minderjährigen Beteiligten für ein Verfahren (hier Unterhaltsverfahren) ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, führt die Veränderung der Einkommensverhältnisse des gesetzlichen Vertreters nach Abschluss dieses Verfahrens nicht zu einer Abänderung der Verfahrenskostenhilfeentscheidung im Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO.

2. Eine Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des minderjährigen Antragstellers selbst geändert haben.

 

Normenkette

ZPO §§ 115, 120 Abs. 4; BGB § 1360a Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Villingen-Schwenningen (Beschluss vom 24.07.2012; Aktenzeichen 3 F 98/11)

 

Tenor

Auf die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 24.7.2012 (3 F 98/11) aufgehoben.

 

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung von Ratenzahlungen im Abänderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO.

Mit Beschluss des AG - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 13.4.2011 wurde dem Antragsteller in einem Verfahren betreffend Kindesunterhalt ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers war zu diesem Zeitpunkt bedürftig i.S.d. § 114 Satz 1 ZPO. Das Verfahren wurde mit gerichtlicher Vereinbarung vom 18.5.2011, mit der sich der Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt an den Antragsteller verpflichtete, erledigt.

Im Überprüfungsverfahren forderte die Rechtspflegerin die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers mit Schreiben vom 24.4.2012 auf, eine aktuelle Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorzulegen. Na...

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