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OLG Karlsruhe Beschluss vom 08.01.2010 - 18 UF 124/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen der elterlichen Sorge

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 1674 Abs. 1 BGB erfordert ein tatsächliches Ausübungshindernis, das dazu führt, dass der wesentliche Teil der Sorgerechtsverantwortung nicht mehr von dem Elternteil selbst ausgeübt werden kann. Eine Übertragung der Ausübung auf Dritte ist kein solches Hindernis, da es jederzeit widerruflich ist und die Eltern letztlich die Verantwortung für die Ausübung der elterlichen Sorge behalten.

2. Auch wenn das Kind aufgrund einer psychischen Erkrankung der allein sorgeberechtigten Mutter von Pflegeeltern tatsächlich betreut und erzogen wird, folgt hieraus nicht, dass die Mutter nicht fähig ist, die Sorgerechtsverantwortung im Sinne des Treffens wichtiger, das Kind betreffender Entscheidungen wahrzunehmen und die Belange des Kindes richtig zu beurteilen.

 

Normenkette

BGB § 1674

 

Verfahrensgang

AG Überlingen (Beschluss vom 23.05.2008; Aktenzeichen 3 F 26/08)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Überlingen vom 23.5.2008 aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das Verfahren betrifft das Sorgerecht von Frau V. B. für ihr drittes Kind, den am ...2007 geborenen S. J.-P. B..

Ein erstes Kind, T., wurde am ...1999 geboren; die Kindesmutter hatte sich bereits während der Schwangerschaft von dem Vater getrennt. Das Kind ist geistig behindert und lebt in einer entsprechenden Betreuungseinrichtung. Im Mai 2002 wurde ein zweites Kind, A.-L., geboren, von deren Vater sich Frau B. nach einer neunmonatigen Beziehung trennte. Die Kindesmutter war mit der Betreuung des Kindes vollständig überfordert, es kam zu einer zunehmenden Vermüll...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis

  (1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.  (2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass der ...

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