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OLG Karlsruhe Beschluss vom 06.02.2024 - 5 WF 166/23

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Leitsatz (amtlich)

Wenn die Eltern Inhaber des Umgangsbestimmungsrechts sind, können sie untereinander Regelungen in gerichtlich gebilligten Vereinbarungen einvernehmlich abändern, womit insoweit deren Vollstreckbarkeit entfällt.

Verfahrensgang

AG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 52 F 384/22)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg im Breisgau vom 30.10.2023 teilweise abgeändert und in Ziffer 1 des Tenors wie folgt neu gefasst:

Gegen L. I. wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 350 EUR festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

3. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln in einem Umgangsverfahren.

Antragsteller und Antragsgegnerin sind Eltern des Kindes D., geboren 2020, das bei der Mutter lebt. Die Eltern haben am 28.06.2022 eine Umgangsvereinbarung getroffen, nach der der Umgang des Vaters mit dem Kind an jedem Mittwoch von 16.30 bis 19.00 Uhr und in den geraden Kalenderwochen Samstag und Sonntag jeweils von 10 bis 18 Uhr stattfindet. Erst bei Nachweis eines negativen Drogentests durch den Vater sollen Übernachtungen erfolgen. Die Vereinbarung wurde in der Anhörung mit Beschluss gerichtlich gebilligt, die Eltern wurden auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen. Das Protokoll wurde beiden Eltern zugestellt.

Die Mutter beantragte mit Anwaltsschriftsatz vom 08.08.2023 die Festsetzung von Ordnungsmitteln. Sie macht geltend, dass der Vater an drei Wochenenden das Kind nicht zur Übernachtung zurückgebracht habe,...

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