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OLG Karlsruhe Beschluss vom 03.02.2011 - 5 WF 220/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Terminsgebühr auch bei Mehrvergleich

 

Normenkette

RVG § 15 Abs. 3; RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 3-4

 

Verfahrensgang

AG Lörrach (Beschluss vom 01.05.2010; Aktenzeichen 10 F 567/07)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagtenvertreterin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Lörrach vom 1.5.2010 - 10 F 567/07 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die von dem Beklagten an die Beklagtenvertreterin auf Grund des Vergleichs des OLG Karlsruhe vom 23.9.2009 - 5 UF 234/07 - zu erstattenden Kosten werden auf 2.416,35 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.1.2010 festgesetzt.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Das Rechtsmittel richtet sich auf die zutreffende Durchführung der Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 RVG-VV und um die Höhe der Terminsgebühr im Fall eines Vergleichs unter Einbeziehung bisher nicht rechtshängiger Ansprüche.

Im Berufungsverfahren des OLG Karlsruhe 5 UF 234/07 stritten die Parteien um Trennungsunterhalt. Der Streitwert des Verfahrens betrug 13.478 EUR. Das Verfahren wurde im Termin vom 23.9.2009 durch Vergleich erledigt, in dem auch bisher nicht rechtshängige Ansprüche erledigt wurden. Der Mehrwert des Vergleichs betrug 28.510 EUR. Das Rechtsmittel richtet sich auf die Frage, ob eine Terminsgebühr auch insoweit angefallen ist, als der Vergleich einen Mehrwert hat.

Die Beklagtenvertreterin hatte den Beklagten bereits vor dem Berufungsverfahren außergerichtlich vertreten. Hierdurch sind Geschäftsgebühren aus Nr. 2300 RVG-VV angefallen, die teilweise auf die im gerichtlichen Verfahren angefallenen Verfahrensgebühren anzurechnen sind. Gleichzeitig ist zu beachten, dass für die im Berufungsverfahren ange...

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