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OLG Hamm Urteil vom 27.03.2001 - 27 U 151/00 (veröffentlicht am 27.03.2001)

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rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Zahnersatz eines durch einen Unfall Geschädigten ist nicht in jedem Fall auf den Leistungsumfang eines gesetzlichen Krankenversicherers beschränkt.

Zur Frage der Unverhältnismäßigkeit einer beabsichtigten Therapie (hier: Zahnimplantat statt prothetischer Brückenversorgung).

 

Beteiligte

Herrn Edgar G

Frau Christel T

 

Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 12 O 42/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 21. Juni 2000 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster bezüglich der Hauptsacheentscheidung zur Höhe des Anspruchs, soweit der Beklagte zur Zahlung materiellen Schadensersatzes von 29.251,31 DM für eine Zahnimplantatbehandlung und zur Zahlung immateriellen Schadensersatzes von 7.500,– DM verurteilt worden ist, sowie bezüglich der Kostenentscheidung aufgehoben.

Zur Entscheidung über die Höhe dieser Ansprüche wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden haben wird.

Bezüglich der übrigen materiellen Schadensersatzforderungen wird das angefochten Urteil abgeändert und neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.036,42 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.11.1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aufgrund des Unfalls vom 18.10.1999 auf der Straße K. in I. in Höhe Hausnummer 24 zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beider Parteien beträgt weniger als 60.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt ...

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