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OLG Hamm Urteil vom 25.06.2008 - 10 UF 12/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsabänderung bei Zurechnung fiktiven Einkommens. Kindesunterhalt: Abänderung einer auf fiktivem Einkommen beruhenden Unterhaltsregelung

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der Abänderung einer auf der Zurechnung fiktiven Einkommens beruhenden Unterhaltsverpflichtung.

 

Normenkette

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1; ZPO § 323

 

Verfahrensgang

AG Recklinghausen (Urteil vom 09.01.2008; Aktenzeichen 47 F 195/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9.1.2008 verkündete Urteil des AG -FamG- Recklinghausen abgeändert.

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.587 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Nach § 540 I Nr. 1 ZPO wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, durch das das AG den ursprünglich für den Beklagten titulierten mindesten Kindesunterhalt von mtl. 199 EUR mangels Leistungsfähigkeit des Klägers auf dessen Antrag ab Oktober 2007 auf 0 abgeändert hat.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Er hält an seinem Standpunkt fest, wonach sich der gesteigert unterhaltspflichtige Kläger nicht allein darauf berufen könne, dass sein nunmehr vollschichtig bei einer Zeitarbeitsfirma erzieltes Erwerbseinkommen unstreitig nicht hinreiche. Ihm sei darüber hinaus nämlich die Erzielung von Nebenverdienst zumutbar, den er sich deshalb fiktiv in einer Höhe zurechnen lassen müsse, dass insgesamt Leistungsfähigkeit begründet sei.

Der Beklagte beantragt, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Entgegen der Ansicht des Beklagten sei ihm ein Nebenerwerb wegen der Ausgestaltung seiner Arbeitstätigkeit bei...

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