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OLG Hamm Urteil vom 23.01.2018 - 7 U 46/17

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer geringen Fahrleistung kann die Anmietung eines Ersatzwagens nicht erforderlich sein.

2. Wenn die Anmietung eines Ersatzwagens nicht erforderlich war, steht dem Geschädigten regelmäßig eine Nutzungsausfallentschädigung zu.

Normenkette

BGB § 249

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 2 O 203/16)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.06.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Über die Titulierung in dem angefochtenen Urteil hinaus werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 115 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2016 zu zahlen und den Kläger von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts S in Höhe von 78,90 EUR freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagten zu 82 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagten zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt 100%igen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 09.02.2016 auf dem P-damm in C ereignet hat. An der Unfallstelle ist der P-damm dreispurig. Auf der rechten Spur fuhr ein VW U mit einem Pferdeanhänger, der von dem Zeugen L gesteuert wurde. Der Kläger befuhr mit seinem Toyota K die mittlere Spur; die Beklagte zu 1 befuhr mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Mazda E die linke Spur. Die Beklagte zu 1 wechselte von der linken Spur auf die mittlere Spur. Der Kläger lenkte seinen Wagen nach rechts und kollidierte mit dem VW U. Zu einem Zusammenstoß des K's des Klägers und des Mazda der Beklagten zu 1 kam es nicht.

Der Kläger hat von den Beklagten die Zah...

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