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OLG Hamm Urteil vom 16.05.2017 - 28 U 101/16

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Leitsatz (amtlich)

Zu den Rücktrittsvoraussetzungen beim Verkauf eines verunfallten Fahrzeugs.

Normenkette

BGB § 433; BGB § 323

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 14.04.2016; Aktenzeichen 25 O 301/15)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.04.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 25. Zivilkammer des LG Dortmund abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.660 EUR EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2015 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Nissan Juke 1.5 dCI Tekna, Fahrzeug-Ident.-Nr. ..., zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin weitere 805,20 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I. Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

II. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

Die Klage ist begründet.

1. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß den §§ 346, 323, 437 Nr. 2, 434 BGB die Rückabwicklung des im Februar 2015 geschlossenen Gebrauchtfahrzeugkaufvertrags verlangen.

a) Dass zwischen den Parteien spätestens am 16.02.2015 ein Kaufvertrag über das streitgegenständliche Gebrauchtfahrzeug vom Typ Nissan Juke zustande gekommen ist, ist nicht im Streit.

Auf die zwischen den Parteien kontrovers diskutierte Frage, ob der Vertrag bereits im Wege des von *Internetadresse* im Internet eröffneten Verfahrens durch Angebot und Zuschlag zustande gekommen ist, kommt es nicht an.

b) Die Klägerin ist mit Anwaltsschreiben vom 28.04.2015 berechtigt vom Kaufvertrag zurückgetrete...

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