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OLG Hamm Urteil vom 03.02.2004 - 4 U 122/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbung für geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung im Internet. Testamentsvollstreckung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Testamentsvollstreckung, also der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers, handelt es sich nach ihrem Kern und Schwerpunkt um eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S.d. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG.

2. Der Wirtschaftsprüfer darf wirtschaftsberatende oder insb. treuhänderische Tätigkeiten ausüben, also auch die ihm angetragene Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers.

3. Aus dieser berufsrechtlichen Befugnis ergibt sich aber nicht, dass der Wirtschaftsprüfer sich auch geschäftsmäßig mit Testamentsvollstreckung beschäftigen und im Internet dafür werben darf.

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Zulässigkeit der Werbung für geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung im Internet.

 

Normenkette

RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1; RBerG § 3 Nr. 6, § 5 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 14.08.2003; Aktenzeichen 43 O 73/03)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 14.8.2003 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Essen wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung ist unbegründet. Den Antragstellern steht der ausgeurteilte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch als Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu. Das Werbeverhalten der Antragsgegnerin, geschäftsmäßig im Internet auch Testamentsvollstreckung anzubieten, verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz und gegen § 1 UWG. Es besteht auch ein Verfügungsgrund (§ 25 UWG).

1. Die Antragsgegnerin bietet mit der Testamentsvollstreckung die Besorgung erlaubnispflichtiger fremder Rechtsangelegenheiten in Form der Rechtsbesorgung und Rechtsgestaltung an, ohne über eine Erlaubnis zur Be...

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