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OLG Hamm Urteil vom 01.08.2003 - 11 UF 64/2003, 11 UF 64/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerbsobliegenheit erfordert mindestens 20 Bewerbungen im Monat

 

Leitsatz (amtlich)

1. Waren die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Beschränkung auf den Bezug von Übergangsgebührnissen der Bundeswehr geprägt, richtet sich die Bedarfsberechnung für den Trennungsunterhalt nur nach diesen, auch wenn eine Ausweitung der Einkünfte durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich gewesen wäre. Die Verdienstmöglichkeiten aus Erwerbstätigkeit spielen aber im Rahmen der Leistungsfähigkeit eine Rolle.

2. Eine reale Beschäftigungschance ist nur dann zu verneinen, wenn der Unterhaltspflichtige nachweist, dass über einen angemessenen Zeitraum durchgehaltene Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz – mindestens 20 gezielte und ernsthafte Bewerbungen pro Monat – erfolglos geblieben sind.

 

Normenkette

BGB §§ 1361, 1601

 

Verfahrensgang

AG Hamm (Urteil vom 21.02.2003; Aktenzeichen 31 F 291/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.2.2003 verkündete Urteil des AG – FamG – Hamm teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wie folgt Trennungsunterhalt zu zahlen:

a) für die Zeit vom 13.5.2002 bis zum 31.12.2002 monatlich 32 Euro;

b) für die Zeit von Januar bis Mai 2003 monatlich 494 Euro;

c) ab August 2003 wiederum monatlich 494 Euro.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen,

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien sind seit dem 9.11.2001 verheiratet, haben sich aber bereits im Mai oder Juni 2002 wieder getrennt. Sie streiten um Trennungsunterhalt ab Mai 2002. Dem liegt Folgendes zu Grunde:

Der Beklagte ist gelernter Straßenbauer. Während seines Dienstes als ...

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