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OLG Hamm Beschluss vom 30.06.1983 - 15 W 218/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchsache

 

Normenkette

BGB § 925; GBO § 47

 

Verfahrensgang

LG Essen (Zwischenurteil vom 05.05.1983; Aktenzeichen 7 T 221/83 + 7 T 218/83)

 

Tenor

I. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

II. Auf die – erste – Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 18. April 1983 wird der Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 15. April 1983 aufgehoben.

Das Amtsgericht – Grundbuchamt – wird angewiesen,

  1. dem Antrage aus § 4 des Vertrages vom 23. Dezember 1982 (UR. Nr. 826/82 des Notars …) zu entsprechen,
  2. nach Einzahlung des erforderlichen Kostenvorschusses den Übergang des Teileigentumsrechts (Blatt … auf eineandere Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 3 Nr. 1 des bezeichneten Vertrages im Grundbuch einzutragen.
 

Gründe

I.

Mit Begleitschreiben vom 9.2.1983 hat der Notar … eine beglaubigte Ablichtung der von ihm aufgenommenen Urkunde vom 23.12.1982 (UR. Nr. 828/82) beim Grundbuchamt eingereicht und gebeten, den Anträgen aus § 3 Ziffer 1 und § 4 der Urkunde zu entsprechen.

Das Amtsgericht – Grundbuchrechtspfleger – hat durch Beschluß vom 15.4.1983 beide Anträge zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Urkundsnotar unter dem 18.4.1983 Erinnerung eingelegt, die das Landgericht als Beschwerde behandelt und durch Beschluß vom 5.5.1983 zurückgewiesen hat, nachdem ihr der Rechtspfleger und der Richter des Amtsgerichts nicht abgeholfen hatten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Notar unter dem 15.6.1983 eingelegte weitere Beschwerde.

Auf die Einzelheiten des Sachverhalts wird nachstehend unter II noch eingegangen.

II.

Der Senat ist mit einer formgerecht eingelegten und auch sonst nach §§ 78, 80 GBO zulässigen weiteren Beschwerde befaßt. Als Beschwerdeführer sind – und dies gilt auch für die Erstbeschwerde vom 18.4.1983 – die Antragsberechtigten anzusehen, also die...

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