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OLG Hamm Beschluss vom 16.08.2016 - II-13 UF 251/13

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Leitsatz (amtlich)

1. Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG sind bei der internen Teilung lediglich die Kosten, die dem Versorgungsträger im Vergleich zur externen Teilung zusätzlich entstehen; nicht umlagefähig sind die Kosten der Ermittlung des Ehezeitanteils, Beteiligung am gerichtlichen Verfahren sowie für die Erstellung des Teilungsvorschlags.

2. Zur Überprüfung der Angemessenheit der Teilungskosten hat das Gericht nach § 220 Abs. 4 FamFG Auflagen zu erteilen, die eine Überprüfung des Zahlenwerks des Versorgungsträgers ermöglichen, sofern der Versorgungsträger höhere Teilungskosten als derzeit höchstrichterlich gebilligt (500 EUR) geltend macht.

3. Das Gericht ist zur Schätzung der Teilungskosten ins Blaue hinein nicht verpflichtet, wenn der Versorgungsträger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.

 

Verfahrensgang

AG Dortmund (Aktenzeichen 103 F 3674/12)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die weitere Beteiligte zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am ... 1969 geborene Antragstellerin und der am ... 1967 geborene Antragsgegner heirateten am 5.5.1995. Der Scheidungsantrag ist am 13.9.2012 zugestellt und bei den beteiligten Versorgungsträgern sind Auskünfte über die von den Eheleuten erworbenen Anrechte in der Ehezeit, für die Zeit vom 1.5.1995 bis 31.8.2012, eingeholt worden.

Unter anderem hat die weitere Beteiligte zu 2) in ihrer Auskunft vom 17.4.2013 mitgeteilt, der Antragsgegner habe einen Ehezeitanteil mit einem Kapitalwert von 96.435 EUR erworben und der Ausgleichswert werde mit 47.012,06 EUR vorgeschlagen. Hierbei seien Kosten der inter...

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