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OLG Hamm Beschluss vom 13.04.2021 - 4 Ws 22/21

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Verfahrensgang

LG Detmold (Aktenzeichen 23 Qs 142/20)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Der Präsident des Oberlandesgerichts hat unter dem 3. März 2021 zum Rechtsmittel des Bezirksrevisors des Landgerichts Detmold Folgendes ausgeführt:

"Die weitere Beschwerde ist auch meines Erachtens gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 6 RVG zulässig (vgl. Bl. 270, 271) und begründet.

Dabei folge ich der Begründung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Detmold in seinem Beschwerdeschreiben vom 05.01.2021 (Bl. 274 ff.) und ergänze seine Ausführungen (teilweise wiederholend) wie folgt:

Zum Sachverhalt: Rechtsanwalt A war dem seinerzeitigen Angeklagten mit Beschluss vom 22.01.2019 (Bl. 64) als Pflichtverteidiger bestellt worden und hat den Mandanten bis zum Abschluss des Verfahrens verteidigt. Gegen das Berufungsurteil hatte die StA am 03.09.2019 (Bl. 120) Revision eingelegt (ohne Antrag und ohne Gründe) und diese am 16.10.2019 (Bl. 130) zurückgenommen, nachdem sie das mit Gründen versehene Berufungsurteil am 30.09.2019 (Bl. 127) erhalten hatte und das Landgericht auch Rechtsanwalt A das mit Gründen versehene Berufungsurteil am 27.09.2019 zugesandt hatte (Bl. 126; EB vom 04.10.2019, Bl. 129).

Rechtsanwalt A beschreibt seine Tätigkeiten im Revisionsverfahren insbesondere in seinen im Erinnerungsverfahren vor dem Amtsgericht Lemgo übersandten Schreiben vom 20.03.2020 (Bl. 174 ff.) und vom 06.04.2020 (Bl. 187 ff.) sowie in seiner Beschwerdeschrift vom 19.10.2020 (Bl. 218).

Danach habe er hier insbesondere

a. mit dem Mandanten zum einen ein Telefonat und des weiteren ein persönliches Gespräch darüber geführt, dass die StA Revision eingelegt hat und nach Auffassung des Rechtsanwalts mit welchen Erfol...

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