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OLG Hamm Beschluss vom 10.03.2017 - 4 RBs 94/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren. nichtgeeichter Tacho. Feststellungen. Nachtzeit. Sichtverhältnisse. kurze Messstrecke

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen durchgeführten Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren sind zusätzlich Angaben über die Beobachtungsmöglichkeiten der Polizeibeamten, insbesondere zum Abstand der Fahrzeuge und zur Sicht- und Beleuchtungssituation vor Ort erforderlich.

2. Je kürzer die Messstrecke ist, um so genauer sind die Umstände der Messung darzustellen.

Normenkette

StPO § 267

Verfahrensgang

AG Münster (Aktenzeichen 51 OWi 86/16)

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt, ihm insoweit Ratenzahlung bewilligt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 19.01.2016 um 20 Uhr in N die X-Straße mit einer Geschwindigkeit von 82,5 km/h, obwohl er wusste, dass er sich innerorts befand und eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h galt. Die Geschwindigkeit wurde von zwei Polizeibeamten durch Nachfahren mit einem PKW und ablesen der Geschwindigkeit von dessen ungeeichten Tacho ermittelt. Von der insoweit abgelesenen Geschwindigkeit von 110 km/h hat das Amtsgericht wegen der Kürze der Messstrecke einen Toleranzabzug von 25% vorgenommen.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt u...

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