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OLG Hamm Beschluss vom 08.04.2025 - 3 Ws 51/25

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten eines zurückgenommenen Rechtsmittels. ohne Wissen des Verurteilten eingelegtes Rechtsmittel

Leitsatz (amtlich)

1. Erfolgt die Rechtsmitteleinlegung durch den Verteidiger ohne das Wissen und ohne die Zustimmung, aber nicht gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Verurteilten, sind die Kosten im Falle der Erfolglosigkeit oder Rücknahme dem Verurteilten aufzuerlegen, weil das Rechtsmittel ihm gemäß § 297 StPO zuzurechnen ist.

2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verteidiger das Rechtsmittel gegen den erst nach der Einlegung des Rechtsmittels geäußerten Gegenwillen des Verurteilten weiterverfolgt.

3. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob das Rechtsmittel durch einen allgemein zur Einlegung von Rechtsmitteln bevollmächtigten Wahlverteidiger oder - wie hier - durch einen beigeordneten Pflichtverteidiger eingelegt wird.

Normenkette

StPO § 473 Abs. 1 S. 1; StPO § 297

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Entscheidung vom 08.01.2025; Aktenzeichen III - 1 StVK 550/24)

Tenor

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte, nachdem er die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 08.01.2025 zurückgenommen hat.

Gründe

I.

Der Verurteilte wurde durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 31.01.2018 wegen Mordes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, sowie wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung wurde vorbehalten. Ferner wurde gemäß § 106 Abs. 5 S. 1 JGG angeordnet, dass die Strafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist.

Tatsächlich verbüßt der Angeklagte die verhängte Strafe - nach einem in der Zeit vom 00.02.2018 bis zum 00.06....

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