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OLG Hamburg Urteil vom 21.04.2005 - 3 U 23/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Angabe "Sichtbare Glättung bis zu 50 % geringere Faltentiefe" für eine Hautcreme ist (u.a.) dann irreführend, wenn sie sie ist nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert ist. Das ist der Fall, wenn es für die durch die Werbung bedingte Annahme, die Creme bewirke eine erhebliche und zugleich (wegen der zahlenmäßigen Konkretisierung) auch nachprüfbare Veränderung der Haut, keinerlei Literaturbelege gibt. Eine nur unwesentliche Hautstraffung allenfalls während der Anwendungszeit wird aufgrund der Werbeaussage nicht erwartet.

2. Gegenüber der fehlenden wissenschaftlichen Gesichertheit der Werbeaussage ist ein Gegenbeweisantritt zur Richtigkeit der Werbeaussage das untaugliche Mittel. Es geht gerade darum, dass die Aussage nicht wissenschaftlich hinreichend gesichert ist und nicht darum, dass sie nicht zutrifft.

Normenkette

LFGB § 27 Abs. 1 Nr. 1 (= LMBG § 27 Abs. 1 Nr. 1); UWG § 3; UWG § 4 Nr. 11; UWG § 8

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 11.01.2005; Aktenzeichen 416 O 183/04)

Tenor

Die Berufung der beiden Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen vom 11.1.2005 wird, soweit nicht die Klage vom Kläger zurückgenommen worden ist, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die beiden Beklagten gem. den Ziff. zu 2.) und 4.) des Urteilsausspruchs zur Unterlassung verurteilt werden.

Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 4/7 und die Beklagten wie Gesamtschuldner 3/7.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagten - diese wie Gesamtschuldner - je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 13.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung ...

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