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OLG Hamburg Beschluss vom 27.12.2004 - 2 Wx 19/04

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 07.01.2004; Aktenzeichen 318 T 141/03)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, v. 7.1.2004 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt; er hat der Antragsgegnerin die dieser im Verfahren vor dem OLG entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige, insb. form- und fristgerecht eingelegte und den Beschwerdewert erreichende sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen, mit denen die Beseitigung des von der Antragsgegnerin auf dem Gemeinschaftseigentum errichteten Gewächshauses und eines Carports abgelehnt worden ist, weist Rechtsfehler, auf deren Vorliegen die Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27 FGG, 546 ZPO), nicht auf.

Rechtlich zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass es sich bei der Errichtung des Carports und des Gewächshauses um bauliche Veränderungen auf dem gemeinschaftlichen Grundstück handelt, die grundsätzlich nur im Einvernehmen aller Wohnungseigentümer vorgenommen werden dürfen (§ 22 Abs. 1 S. 1 WEG), wobei aber die Zustimmung eines Wohnungseigentümers dann entbehrlich ist, wenn durch die Veränderung dessen Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Auf dieser Grundlage haben die Vorinstanzen nach sorgfältigen Erwägungen eine Benachteiligung des Antragstellers rechtsfehlerfrei verneint. Der Senat verweist auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses, der er beipflichtet. Ergänzend ist im Hinblick auf...

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