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OLG Hamburg Beschluss vom 10.12.2004 - 1 Ws 216/04

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Leitsatz (amtlich)

Der Verfall oder Arrest beim Drittbeteiligten ( § 73 Abs. 3 StGB) ist in einem Verschiebungsfall (BGHSt 45, 235, 246f) auch dann möglich, wenn sich der Taterlös im Verlauf der für die Verschiebung typischerweise notwendigen Rechtsgeschäfte mit legalen Vermögensbestandteilen vermischt und erst nach einer solchen Vermischung an den Dritten weitergeleitet wird.

Für die Verfallsentscheidung gemäß § 73 Abs. 3 StGB kommt es nicht darauf an, Feststellungen zu Quoten von "Legalvermögen" und "bemakeltem Vermögen" zu treffen. Entscheidend ist vielmehr der Nachweis eines Bereicherungszusammenhangs zwischen der Tat, den daraus erlangten Erlösen und dem vom Dritten in diesem Zusammenhang erlangten Geldern.

 

Tatbestand

Dem Angeklagten F. wird mit der Anklageschrift vom 26. März 2004 unter anderem zur Last gelegt, in der Zeit von September 2000 bis zum 31. Januar 2001 einen gemeinschaftlichen Betrug in einem besonders schweren Fall (§§ 263 Abs.1 und Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB) begangen zu haben indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit weiteren Angeklagten im Rahmen der Verhandlungen über den Verkauf der von der DSF AG an der I. AG gehaltenen Aktien an die in Großbritannien ansässige Firma E plc. die Verantwortlichen der Käuferin sowie deren Berater über die tatsächliche Umsatzentwicklung der I AG dadurch täuschte, dass er zahlreiche fingierte Verträge bzw. Aufträge als reale Geschäfte darstellte und auf diese Weise den Eindruck erweckte, die Firma I. habe durch diese Geschäfte Umsätze in Höhe von insgesamt 11.283.930,00 DM (netto) erwirtschaftet.

Die Käuferin soll daraufhin für den zunächst erworbenen 75%- Anteil der I. AG einen um mindestens 46,7 Mio. EUR überhöhten Kaufpreis gezahlt haben.

Der Kaufpreis wurde Anfang 2...

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