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OLG Hamburg Beschluss vom 02.07.2013 - 8 W 61/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidungstitel: Verkehrsanwaltsgebühr für den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten in der Revisionsinstanz

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Weiterleitung eines Schreibens, welches den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten einer Partei über die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde informiert, verbunden mit der Bitte, noch keinen eigenen BGH-Anwalt zu bestellen, die Besprechung dieser Bitte mit der Partei und die Erteilung der Zustimmung sowie die spätere Zustimmung zur Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde steht dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten keine Verkehrsanwaltsgebühr zu. Es handelt sich um Neben- und Abwicklungstätigkeiten i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 9 RVG.

 

Normenkette

RVG-VV Ziff. 3400; RVG § 19 Abs. 1 Nr. 9

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 12.04.2013; Aktenzeichen 311 O 50/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 12.4.2013 wird auf seine Kosten nach einem Streitwert von EUR 925,82 zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das LG die vom Beklagten begehrte Verkehrsanwaltsgebühr für die Mitwirkung seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten an dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH nicht zur Erstattung festgesetzt.

Der Beklagte trägt schon nicht vor, dass sein Prozessbevollmächtigter aus der Berufungsinstanz nach der Beauftragung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichthof Tätigkeiten der Führung des Verkehrs, mithin der Vermittlung zwischen dem Beklagten und den Rechtsanwälten beim BGH entfaltet hat, wie es die Entstehung der Verkehrsanwaltsgebühr nach Ziff. f33400 RVG-VV erfordert. Er meint vielmehr, dass ihm die Erstattung der...

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