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OLG Hamburg Beschluss vom 01.11.2017 - 1 Verg 2/17

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Normenkette

EURL 23/2014 Art. 2; GewO § 33c Abs. 2; GlSpielWStVtr SL § 2 Abs. 2; GWB § 105 Abs. 1 Nr. 2, § 160 Abs. 2; StGB § 284 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Vergabekammer Hamburg (Entscheidung vom 31.07.2017; Aktenzeichen Vgk FB 3/17)

 

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 31. Juli 2017, Az. Vgk FB 3/17, aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.

Die Hinzuziehung von Rechtsanwälten durch die Antragsgegnerin und die Beigeladene wird für jeweils notwendig erklärt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Nachprüfungsantrag dagegen, dass die Freie und Hansestadt Hamburg (Antragsgegnerin) die der Beigeladenen bisher befristet bis 2017 erteilte Erlaubnis zum Betrieb der - einzigen - Spielbank in Hamburg ohne Ausschreibungsverfahren um zwei Jahre (für 2018 und 2019) verlängert hat.

In Hamburg darf es nach § 1 des Hamburger Spielbankgesetzes von 1976 (Hmb. SpBG) nur eine Spielbank geben. Eine Spielbank unterscheidet sich von einer Spielhalle dadurch, dass darin nicht nur das sog. "Kleine Spiel", das Spiel an Spielautomaten betrieben wird, sondern auch das sog. "Große Spiel", das Spiel an Spieltischen unter Mitwirkung von Mitarbeitern der Spielbank (Croupiers, Bankhalter u.ä.). Die Hamburger Spielbank wird zur Zeit von der Beigeladenen betrieben. Grundlage für den Betrieb ist jedenfalls eine Erlaubnis der Antragsgegnerin, zuletzt vom Stand 11. September 2014. Daneben ...

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