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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 19.06.2006 - 17 U 31/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pfändungspfandrecht. Pfandrecht. Forderungspfändung. Forderung. Verstrickung. Schadenersatz. Veräußerungsverbot. Abtretungsverbot

 

Leitsatz (amtlich)

Zwar trifft es zu, dass die Wirkung der Pfändung auch die staatliche Verstrickung ist. Während allerdings bei der Sachpfändung diese Wirkung schlechthin eintritt, kann bei der Forderungspfändung die Pfändung gegenstandslos und damit unwirksam sein, wenn die bei ihr lediglich vorausgesetzte Annahme, dass die Forderung bestehe und dem Schuldner zustehe, nicht zutrifft. Die Pfändung einer Forderung setzt einen im Zeitpunkt der Pfändung in der Person des Schuldners bestehenden Anspruch gegen den Drittschuldner voraus; ist dies nicht der Fall, ist sie schlechthin nichtig. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geht dann ins Leere.

 

Normenkette

BGB § 829

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-27 O 472/04)

BGH (Aktenzeichen IX ZR 140/06)

 

Gründe

I.

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte wegen Nichtbeachtung einer von der Klägerin ausgebrachten Pfändung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt und verfolgt ihren Schadensersatzanspruch in Höhe von 70.906,79 € in vollem Umfang weiter.

Die Klägerin hat gegen den A, wohnhaft in ... einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Rosenheim vom 29.05.2001, Geschäfts-Nr. 1B 02958/01 erstritten, und zwar über 99.000,00 DM = 50.670,90 € nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 28.04.2001. Ihr Schuldner war Eigentümer des im Grundbuch von Stadt1 eingetragenen Hausgrundstücks X, den er mit notariellem Kaufvertrag vom 05.09.2003 an seine Mieter, die Eheleute 1 zu einem Kaufpreis von 215.000,00 € veräußerte, 170.000,00 € wurden von der Beklagten finanziert.

Während im Kaufvertrag eine Abtretung der Ansprüche ...

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