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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 14.02.2001 - 7 U 182/96

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Leitsatz (amtlich)

Es stellt keinen zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung dar, wenn der Versicherungsnehmer in der Unfallschadensanzeige einen vor 36 Jahren im Kindesalter erlittenen und folgenlos ausgeheilten Knochenbruch nicht angegeben hat.

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09. Juni 1996 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main Aktenzeichen 2- 18 O 91/96 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26. 250 DM nebst 4 v. H. Zinsen seit dem 14. März 1996 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 56 v. H. und die Beklagte 44 v. H. zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beträgt für die Klägerin 33. 750 DM und für die Beklagte 26. 250 DM.

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung der Klägerin ist an sich statthaft und zulässig. Sie hat auch in der Sache selbst zum Teil Erfolg. Die Klägerin kann aus dem unstreitig zwischen den Parteien abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag Leistungen in der zugesprochenen Höhe beanspruchen, ohne daß ihr die Beklagte Obliegenheitsverletzungen entgegen zu halten vermag.

Die Beklagte ist der Klägerin nach § 7 Abs. 1 Ziffer 1 AOB 88 zur Erbringung einer Invaliditätsleistung verpflichtet, weil das unstreitige Unfallereignis vom 10. August 1994 bei der Klägerin zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit geführt hat, da Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist und die Beklagte sich nicht auf eine verspätete ärztliche Feststellung der Invalidität berufen kann.

Die Klägerin hat unstreitig während der Versicherungszeit durch den Verkehrsunfall vom 10. Au...

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