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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 09.06.2023 - 24 U 36/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine EEG-Umlagepflicht bei Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 104 Abs. 4 EEG 2017

 

Normenkette

EEG 2017 § 104 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 01.12.2021; Aktenzeichen 9 O 18/21)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 01.12.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, eine Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 29.600.000.- EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung der EEG-Umlage und in Vorbereitung dieses Leistungsantrags im Wege der Stufenklage Auskunft über die von den Streitverkündeten verbrauchten Strommengen vom 05.06.2014 bis 31.12.2019.

Die Klägerin ist eine Übertragungsnetzbetreiberin (künftig: ÜNB), die die vom Endverbraucher bezahlte EEG-Umlage von Elektrizitätsunternehmen verlangen konnte. Die EEG-Umlage bestand in einem variablen Aufschlag auf den Marktpreis für Strom als eine Vergütung, die Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen erhielten. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der W1 GmbH (der Streitverkündeten zu 1). Die Streitverkündete zu 2) ist das X-Institut (künftig: X). Die Beklagte und die Streitverkündeten betreiben ihre Geschäfte auf dem W Cam...

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