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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 02.03.2022 - 13 U 206/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO

 

Leitsatz (amtlich)

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist der Nachweis eines konkreten (auch immateriellen) Schadens.

 

Normenkette

DSGVO Art. 82 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 26.05.2020; Aktenzeichen 13 O 244/19)

 

Nachgehend

BGH (EuGH-Vorlage vom 26.09.2023; Aktenzeichen VI ZR 97/22)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.5.2020 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, personenbezogene Daten des Klägers, die im Zusammenhang mit seiner Bewerbung bei der Beklagten stehen, zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Nachricht der Mitarbeiterin der Beklagten über das Portal XING an Herrn A vom 23.10.2018.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.025,55 EUR EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.3.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 15% und die Beklagte 85 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreck...

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