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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 23.10.2024 - 3 W 28/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unanfechtbarkeit der Entscheidung über Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 769 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

Eine im Rahmen des § 769 ZPO getroffene Entscheidung, die Zwangsvollstreckung nicht vorläufig einzustellen, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.

 

Normenkette

ZPO § 769

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Beschluss vom 26.02.2024; Aktenzeichen 3 O 241/24)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die sofortige Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 26. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger und Beschwerdeführer hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.

 

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: der Kläger) hat vor dem Landgericht Hanau eine Vollstreckungsabwehrklage anhängig gemacht, mit der er der Sache nach begehrt, dass die Zwangsvollstreckung aus zwei Sicherungshypotheken für unzulässig erklärt werden soll.

Mit Beschluss vom 1. Juni 2023 (Bl. 41 f. d. E-Akte) ordnete das Amtsgericht Hanau in dem Verfahren ... auf Antrag des Beklagten wegen dessen dinglicher Ansprüche gegen den Kläger aus zwei Vollstreckungsbescheiden vom 7. September 2021 (Aktenzeichen ...; Amtsgericht Stadt1) sowie vom 6. Dezember 2021 (Aktenzeichen ...; Amtsgericht Stadt1) die Zwangsversteigerung eines Grundstücks in Stadt2-Stadtteil1 an. Der Kläger ist im Grundbuch als Eigentümer eines hälftigen Miteigentumsanteils an diesem Grundstück eingetragen.

Der Kläger beantragte in der Klageschrift, die dem Beklagten in Ermangelung der Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses bislang nicht förmlich zugestellt worden ist, der Sache nach u. a., im Wege einer einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung einzustellen.

Mit Beschluss vom ...

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