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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 20.12.2022 - 3 VAs 14/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschungsanspruch eines strafunmündigen Kindes bezogen auf zum Zwecke der Vorgangsverwaltung gespeicherte Daten

 

Leitsatz (amtlich)

Bei erkennbar und unzweifelhaft strafunmündigen Kindern, die als Einzeltäter ohne Beteiligung strafmündiger Personen eines Vergehens (Bedrohung) beschuldigt werden, kann im Einzelfall ein Löschungsanspruch auch hinsichtlich der von der Strafverfolgungsbehörde noch zum Zwecke der Vorgangsverwaltung gespeicherten Daten bestehen.

 

Normenkette

EGGVG § 23; StPO §§ 483, 485, 489; BDSG § 75 Abs. 2

 

Verfahrensgang

GStA Frankfurt am Main (Entscheidung vom 05.08.2022; Aktenzeichen 1 RWs 14/22 DatSch)

GStA Frankfurt am Main (Entscheidung vom 13.07.2022; Aktenzeichen 1 RWs 14/22 DatSch)

 

Tenor

Nach Rücknahme der sich auf das Ermittlungsverfahren StA Frankfurt am Main Az: … beziehenden Antragstellung hat der Antragsteller insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert wird insoweit auf 1.250,-- € festgesetzt.

Die Bescheide der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main - Der Leitende Oberstaatsanwalt - vom 13. Juli 2022 und 5. August 2022 werden insoweit aufgehoben, als sie eine vollständige Löschung der hinsichtlich der Person des Antragstellers gespeicherten Daten bezogen auf das Ermittlungsverfahren Az. … ablehnen.

Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, auch die zur Vorgangsverwaltung gespeicherten Daten über die Person des Antragstellers bezogen auf das Ermittlungsverfahren StA Frankfurt am Main Az: … zu löschen.

Insoweit wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse aufzuerlegen.

Der Gegenstandswert wird insoweit auf 1.250,- € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Mit seinem verbleibenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt der minderjährige Antragssteller die Aufhebung der Bescheide d...

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