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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 14.06.2004 - 20 W 108/04

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Leitsatz (amtlich)

1. Für den Beschluss der Eigentümerversammlung, durch den ein früherer Beschluss über die Rücknahme einer Beschwerde aufgehoben wird, ist nur ein Bruchteil von 20-25 % des Hauptsachewertes als Geschäftswert anzusetzen.

2. Der Geschäftswert eines Eigentümerbeschlusses über die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für ein bestimmtes Verfahren entspricht den Anwaltskosten für dieses Verfahren.

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Beschluss vom 03.03.2004; Aktenzeichen 8 T 3/2004)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das amtsgerichtliche Verfahren wird in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 18.6.2003 auf 6.000 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Das LG hat in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 205-211 d.A.) die Beschwerde der Antragsteller gegen einen Beschluss des AG zurückgewiesen, in dem ihr Anfechtungsantrag hinsichtlich der Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 10.6.2003 zu TOP 2.1 und TOP 2.2 zurückgewiesen wurde. Unter TOP 2.1 war die Aufhebung eines Eigentümerbeschlusses vom 25.2.2003 beschlossen worden, durch welchen die Hausverwaltung beauftragt worden war, "das Berufungsverfahren gegen die Hausverwaltung X - gemeint war das Beschwerdeverfahren vor dem LG Hanau 8 T 143/02 - kurzfristig einstellen zu lassen" (Bl. 18, 25, 26). Unter TOP 2. 2 war am 10.6.2003 außerdem beschlossen worden, dass die Verwalterin einen Rechtsanwalt im Namen der Eigentümergemeinschaft mit der Vertretung in diesem Beschwerdeverfahren betraut. Während das AG den Geschäftswert für das Anfechtungsverfahren entsprechend dem Wert des Verfahrens, das Gegenstand der weiterzubetreibenden Beschwerde war, auf 20.000 Euro festgesetzt hatte, hat die Kammer den Geschäftswert im Be...

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