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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 12.06.2017 - 3 UF 278/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss des Großelternumgangs

 

Leitsatz (amtlich)

Ist der Großelternumgang dem Kindeswohl nicht dienlich, so ist der Umgangsantrag der Großmutter nicht nur zurückzuweisen; es ist vielmehr deren Umgangsrecht in dem hierfür von § 1684 Abs. 4 S.1 und 2 BGB vorgegebenen Rahmen konkret auszuschließen. Eine Gefährdung des Kindeswohls durch den Umgang ist nicht erforderlich.

 

Normenkette

BGB §§ 1684-1685

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 469 F 15002/16)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die Großmutter ihren Enkelinnen S und N zu Ostern, Weihnachten und zu den jeweiligen Geburtstagen der Kinder Briefe schreiben und Geschenke übersenden darf.

Im Übrigen wird der Umgang der Beteiligten zu 4 (Großmutter) mit S und N bis zum 30.06.2018 ausgeschlossen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 4 auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligte zu 4 (im Folgenden: Großmutter) begehrt Umgang mit ihren Enkelinnen S und N.

Alle Familienmitglieder haben die tschechische Staatsangehörigkeit. Die Großmutter lebt seit langem in Deutschland, früher zeitweise zusammen mit der Mutter. Die Eltern leben seit ca. 2012 überwiegend in Deutschland mit wechselnden Wohnorten. In der Vergangenheit wurden S und N häufig am Wochenende von der Großmutter betreut.

Beide Kinder waren am 07.01.2014 durch das Jugendamt in Obhut genommen worden, nachdem sie zusammen mit ihrer verwirrten und unter Verfolgungswahn leidenden Mutter - der Tochter der Großmutter - auf einem Polizeirevier erschienen waren. Wegen der Umstände der Inobhutnahme wird auf den Bericht des Jugendamts ... verwiesen.

Sie kamen zunächst in das Kinderheim ...

Die Eltern waren zu diesem Zeitpunkt getren...

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