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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 11.08.2005 - 20 W 56/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Rechtsverfolgungskosten sind in die Jahresgesamtabrechnung aufzunehmen. Im Rahmen der endgültigen Verteilung dieser Kosten im Innenverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern ist allerdings § 16 Abs. 5 WEG zu beachten. Daraus folgt, dass die Kostenentscheidung des Richters nach § 47 WEG bei der Verteilung Vorrang haben soll. Es sind diese Kosten in den Einzelabrechnungen nur denjenigen Eigentümern aufzuerlegen, die von ihnen unter Berücksichtigung der Gerichtsentscheidung betroffen sind.

2. Zur Frage der diesbezüglichen Kostenverteilung, wenn im Zeitpunkt der Erstellung und Genehmigung der Jahresabrechnung der Rechtsvorgänger eines Wohnungseigentümers, der nach den gerichtlichen Entscheidungen mit den Kosten der Gerichtsverfahren belastet worden war, bereits nicht mehr Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft war.

 

Normenkette

WEG §§ 16, 47

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.01.2003; Aktenzeichen 2/9 T 163/02)

AG Bad Vilbel (Aktenzeichen 6 UR II 9/00 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 20.917,22 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu I. und II. waren im Zeitpunkt der Antragstellung die Wohnungseigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Liegenschaft, der Beteiligte zu III. der Verwalter. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Genehmigung zweier Jahresabrechnungen.

Die Antragsteller - die Beteiligten zu II. - erwarben frühestens im Jahr 1999 rechtsgeschäftlich oder im Wege der Zwangsversteigerung Miteigentum und das dazugehörige Sondereigentum an fünf Wohnungen und zwei Tiefgaragen in der besagten Wohnanlage. Für die Wir...

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