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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 04.09.2014 - 11 W 3/14 (Kart)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über Akteneinsichtsgesuch als an einem Kartellverfahren nicht beteiligter Dritter zur Prüfung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche

Leitsatz (amtlich)

1. Soweit mangels Verfahrensbeteiligung kein Anspruch auf Akteneinsicht in Kartellakten besteht, kann bei Darlegung eines berechtigten Interesses ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das als Dritter gestellte Akteneinsichtsgesuch bestehen, welchen die Kartellbehörde gem. § 40 VwVfG nach pflichtgemäßen Ermessen zu bescheiden hat.

2. Ein berechtigtes Interesse ist anzunehmen, wenn die Akteneinsicht der Prüfung/Vorbereitung einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage gem. § 33 GWB dienen soll; ausreichend kann insoweit sein, sich mit der Akteneinsicht über das Nichtvorliegen von Umständen vergewissern zu wollen, die einem scheinbar schlüssigen Anspruch entgegenstehen könnten.

Normenkette

GWB § 33; GWB § 54; VwVfG § 13; VwVfG § 29; VwVfG § 40

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.07.2015; Aktenzeichen KVR 55/14)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Verfügung der Landeskartellbehörde vom 8.1.2014 aufgehoben. Der Behörde wird aufgegeben, erneut über den Antrag des Antragstellers auf Akteneinsicht in die Akten des Kartellverfahren gegen die Betroffene wegen des Verdachts missbräuchlich überhöhter Trinkwasserpreise - Geschäftszeichen III 78k 20 - 01/563-09 - einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 500 festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller ist Eigentümer eines in O1 gelegenen Grundstücks, welches an das Trinkwassernetz der Betroffenen angeschlossen ist. Die Abrechnung des Wasserverbrauchs erfolgt über eine Vertri...

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