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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 04.04.2019 - 11 SV 12/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit des Registergerichts für Vollstreckungshandlungen

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn der Gläubiger keine konkrete Adresse der Schuldnerin angegeben hat, so kann sich allein aus dem Umstand, dass die Schuldnerin beim Handelsregister des AG Hamburg (Mitte) registriert wurde keine Zuständigkeit dieses Gerichts für Vollstreckungshandlungen ergeben, denn das AG Hamburg-Mitte ist aufgrund der Konzentrationsregelung der Hansestadt Hamburg für sämtliche Handelsregistersachen der Hansestadt Hamburg zuständig.

 

Normenkette

ZPO §§ 17, 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, §§ 802, 802e, 802g

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-05 AR 2/19)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Das Amtsgericht Hamburg-Altona ist das zuständige Gericht.

 

Gründe

I. Der Gläubiger hat gegen die Schuldnerin beim Amtsgericht Frankfurt am Main den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt. Nach den Angaben des Gläubigers hat die Schuldnerin ihre Geschäftsadresse in der Straße1, ... Frankfurt am Main und ihren Sitz in Hamburg, eingetragen unter HRB ... beim AG Hamburg.

Auf Hinweis des Amtsgerichts Frankfurt am Main, dass eine hiesige Zuständigkeit wegen des abweichenden Geschäftssitzes in Hamburg nicht gegeben sei, hat der Gläubiger Verweisung an das AG Hamburg beantragt. Dem hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 7.1.2019 entsprochen und die Sache an das Amtsgericht Hamburg abgegeben.

Das Amtsgericht Hamburg (Mitte) - Vollstreckungsgericht - hat die Übernahme der Sache abgelehnt und sie gem. § 36 I Nr. 6 ZPO analog dem Landgericht Frankfurt am Main zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht Hamburg, das die o. g. Anschrift der Schuldnerin erstmals aktenkundig gemacht hat, ausgeführt, dass si...

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