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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 02.02.2005 - 4 WF 136/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Reduzierung des Unterhaltsanspruchs bei überwiegender Betreuung eines minderjährigen Kindes durch den barunterhaltsverpflichteten Elternteil

 

Leitsatz (amtlich)

Ist das Kind tagsüber überwiegend beim wegen Unterhalt in Anspruch genommenen Vater und wird dort betreut, kann dies über einen erweiterten Umgang hinausgehen und den Unterhaltsanspruch entsprechend reduzieren, sodass Prozesskostenhilfe insoweit zu gewähren ist.

 

Normenkette

BGB §§ 1610, 1612, 1612a, 1684; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

AG Alsfeld (Beschluss vom 12.11.2004; Aktenzeichen 21 F 428/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des AG - FamG - Alsfeld vom 12.11.2004 - 21 F 428/04 UK - abgeändert.

Dem Beklagten wird auch insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt, als er sich gegen eine Inanspruchnahme von Kindesunterhalt i.H.v. mehr als 142 EUR für die Zeit vor dem 1.9.2004 wendet. In diesem Umfang wird ihm Rechtsanwalt XYZ beigeordnet. Der weiter gehende Antrag und die weiter gehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Das AG hat für die Zeit bis einschließlich August 2004 lediglich insoweit Prozesskostenhilfe gewährt, als sich der wegen Kindesunterhalts von monatlich 304 EUR für seine Tochter X. in Anspruch genommene Beklagte gegen einen höheren Unterhalt als 284 EUR verteidigt. Es hat dazu ausgeführt, er habe aufgrund seiner gesteigerten Unterhaltsverpflichtung jedenfalls den Mindestunterhalt i.H.v. 284 EUR sicher zu stellen.

Mit der sofortigen Beschwerde beruft sich der Beklagte darauf, X., die seit 1.9.2004 von ihm betreut wird, habe sich tagsüber auch schon vorher überwiegend bei ihm aufgehalten und sei während der Zeiten, in denen er Frühschicht und Na...

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