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OLG Düsseldorf Urteil vom 24.04.2001 - 4 U 137/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Versicherers bei Abschluss einer Erstrisikoversicherung auf Ersatz des Neuwertschadens

 

Leitsatz (amtlich)

Der Versicherungsnehmer, der eine Gebäudeversicherung beantragt hat und behauptet, er habe für sein damals erst zu errichtendes Haus noch keinen Wert angeben können und deshalb auf Anraten des Vermittlers eine Erstrisikoversicherung beantragt, ohne dass dies im Antragsformular seinen Niederschlag gefunden hat, und der sodann ohne Hinweis auf die Abweichung vom Antrag einen Versicherungsschein erhalten hat, nach dem die Klausel 847 (Erstrisikoversicherung mit Ausschluss der §§ 56 VVG, 7 Nr. 2 VGB) eingeschlossen ist, hat Anspruch auf Entschädigung des Neuwertschadens ohne Abzug wegen Unterversicherung.

 

Normenkette

VVG §§ 5, 56; VGB 62 § 7 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 11 O 49/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.5.2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer – Einzelrichter – des LG Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Gebäudeversicherung, Vers.-schein-Nr. 68/37-0200-89370001-9 verpflichtet ist, den bei dem Brandereignis vom 25.5.1999 an dem Einfamilienhaus des Klägers, … in … entstandenen Neuwertschaden zu entschädigen, ohne sich dabei auf Unterversicherung berufen zu können

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 16.000 DM abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Der ...

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