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OLG Düsseldorf Urteil vom 11.02.2003 - 24 U 87/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Mieter verliert seinen Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels nicht schon, wenn er von seinem Recht zur Ersatzvornahme keinen Gebrauch macht.

2. Den Mieter kann allerdings ein Mitverschulden treffen, wenn die Mangelbeseitigung einfach und ihm deshalb zuzumuten ist (hier verneint).

 

Normenkette

BGB §§ 254, 535, 536a Abs. 1, § 2 n.F., § 538 Abs. 1, § 2 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.04.2002; Aktenzeichen 15 O 381/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 19.4.2002 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.604,55 Euro nebst 4 % Zinsen aus 1833,84 Euro und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus weiteren 6.770,71 Euro seit dem 31.5.2001 zu zahlen. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche und Bereicherungsansprüche des Klägers wegen Mängeln an den von ihm zum Betrieb einer Apotheke in der G.-Str. in D. angemieteten Räumen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Durch Urteil vom 19.4.2002 hat das LG die Widerklage und die Klage insgesamt (teilweise als unzulässig) bis auf einen Betrag von 122,33 Euro nebst Zinsen abgewiesen. Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Hiergegen wendet ...

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