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OLG Düsseldorf Beschluss vom 23.03.2015 - II-5 UF 51/15

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Verfahrensgang

AG Mönchengladbach-Rheydt (Beschluss vom 04.02.2015; Aktenzeichen 24 F 86/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 24.2.2015 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - Mönchengladbach-Rheydt (24 F 86/14) aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Regelung des Umgangs mit seiner Tochter S. an das AG zurückverwiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

Dem Antragsteller wird für seine Beschwerde gegen den am 24.2.2015 erlassenen Beschluss des AG - Familiengericht - Mönchen-gladbach-Rheydt (24 F 86/14) ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. in Krefeld bewilligt.

Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. in M. bewilligt.

 

Gründe

I. Die am 20.08.2008 geborene S. ist die Tochter der Beteiligten zu 1) und 2). Die Beteiligten streiten um die Regelung des Umgangs des Antragstellers mit seiner Tochter. Bereits durch Beschluss des AG vom 10.08.2011 (36 F 98/11) war Frau U. B. aus Mönchengladbach zur Umgangspflegerin bestellt worden. In dem Verfahren 24 F 191/12 hatten sich die Kindeseltern am 14.03.2013 dahingehend geeinigt, dass Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und S. angebahnt würden, wobei die Kontakte zunächst begleitet in den Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes Mönchengladbach stattfinden sollten.

Im Termin vom 27.05.2014 schlossen die Kindeseltern einen Vergleich mit dem Inhalt, dass der Antragsteller Umgang mit S. in 14-tägigen Abständen samstags vom 12.00 - 15.00 Uhr hat, wobei die Umgangskontakte durch den Umgangspfleger begleitet werd...

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