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OLG Düsseldorf Beschluss vom 23.02.2010 - II-3 WF 15/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenswert für einstweilige Anordnung in Unterhaltssachen

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird der volle Kindesunterhalt im einstweiligen Anordnungsverfahren geltend gemacht, kann der Regelstreitwert bis zur Höhe des für die Hauptsache bestimmten Wertes angehoben werden.

 

Normenkette

FamGKG § 41 S. 2; FamFG §§ 49, 246

 

Verfahrensgang

AG Duisburg-Hamborn (Beschluss vom 10.12.2009)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des AG - Familiengericht - Duisburg-Hamborn vom 10.12.2009 teilweise abgeändert und der Streitwert auf 4.440 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG den Streitwert für das einstweilige Anordnungsverfahren betreffend den Kindesunterhalt ausgehend vom Halbjahreswert auf 2.200 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin und erstrebt eine Festsetzung auf den Unterhaltsjahreswert.

Die Beschwerde ist begründet.

Zwar ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung, als welches das AG den Antrag der Antragstellerin gewertet hat, gem. § 41 S. 2 FamGKG grundsätzlich von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Hauptsachewertes auszugehen, mithin vom 6-fachen Wert des Antrags. Zu Recht weist der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin jedoch darauf hin, dass der Streitwert bis zur Höhe des für die Hauptsache bestimmten Wertes angehoben werden kann, wenn die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt oder ersetzt (vgl. Fölsch, Das neue FamFG in Familiensachen, 1. Aufl. 2009, § 8 Rz. 65; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 41 FamGKG Rz. 3, Schneider, FamFR 2009, 109, 112). Die generelle Regelung des § 41 FamGKG passt wegen der über die regelmäßig geringere Bedeutung einer einstweilig...

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