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OLG Düsseldorf Beschluss vom 07.08.2017 - IV-3 RBs 167/17

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Leitsatz (amtlich)

Kein Beweisverwertungsverbot bei Verstoß gegen § 48 Abs. 2 S. 3 OBG NRW.

Die Norm dient ausschließlich öffentlichem Interesse.

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Mettmann hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er einen längeren, in Erkrath gelegenen Baustellenbereich der Bundesautobahn 3, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h beschränkt war, mit seinem PKW mit einer Geschwindigkeit von mindestens 99 km/h befahren. Die Messung war vom Kreis Mettmann mit der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage "TraffiStar S350 Semi-Station" der Fa. Jenoptic Robot GmbH in Monheim am Rhein durchgeführt worden. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene den - ausschließlich auf Verletzung des § 48 Abs. 2 S. 3 Ordnungsbehördengesetz (OBG) NRW gestützten - Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zwecks Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II.

1. Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Beschwerderechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Da der seine Fahrereigenschaft einräumende Betroffene auch die Höhe seiner durch einen Laserscanner "TraffiStar S350" - also in einem standardisierten Messverfahren (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 31. Januar 2017 - IV-3 RBs 20/17 - m.w.N., [...]) - ermittelten Geschwindigkeit nicht in Zweifel gezogen und das Amtsgericht die ...

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