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OLG Düsseldorf Beschluss vom 05.03.1997 - 3 Wx 461/96

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Verfahrensgang

LG Wuppertal (Beschluss vom 31.07.1996; Aktenzeichen 6 T 560/96)

AG Remscheid

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert – unter Abänderung der anderweitigen Festsetzung durch das Landgericht auch für die 2. Instanz (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KostO) –:

120.000,– DM

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 1, an der seinerzeit auch die Beteiligte zu 2, der Beteiligte zu 4 und seine 1994 verstorbene Mutter beteiligt waren, ist Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes, teilweise nach Umwandlung in Rechtsnachfolge der noch im Grundbuch eingetragenen OHG.

In einem notariell beurkundeten Vertrag vom 26.2.1993 ließ die Beteiligte zu 1 die Grundstücke an den Beteiligten zu 4 (zu 10/18-Anteil) und seine später verstorbene Mutter (zu 8/18-Anteil) auf, die diese wiederum in das Gesellschaftsvermögen einer unter Einbeziehung der Beteiligten zu 3 – ohne Kapital- und Vermögenseinlage und -beteiligung – gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden: GbR) „mit einer Haftungsbeschränkung wie eine GmbH & Co KG” einbrachten und entsprechende Auflassungserklärungen abgaben. Nachdem die Mutter des Beteiligten zu 4 verstorben und von diesem allein beerbt worden war, wurde am 21.12.1995 ein „Schenkungsvertrag” notariell beurkundet, durch den der Beteiligte zu 4 „zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge” seine Kapitalanteile an der GbR den Beteiligten zu 5 und 6 zu je 45 % übertrug und jeder Erwerber dem Beteiligten zu 4 ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht einräumte.

Anschließend beantragte der Notar unter Vorlage der bezeichneten Verträge die Umschreibung des Eigentums unmittelbar auf die GbR sowie die Eintragung des Nießbrauchs.

Mit Verfügung vom 14.3.1996 teilte das Grundbuchamt – Rechtspfleger – dem Antragsteller mit, daß Bedenken bestünden, weil die GbR ...

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