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Grundstückskauf durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Dr. Jürgen Rastätter
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Zusammenfassung

Zunehmende Bedeutung erlangt im Grundstücksverkehr die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Namentlich geschlossene Immobilienfonds, aber auch Familiengesellschaften organisieren sich in dieser Rechtsform. Die Gründe dafür liegen in der Mobilität der Gesellschaftsanteile und den Formerleichterungen bei der Veräußerung der Gesellschaftsanteile.[1] Dabei wirft die Teilnahme der GbR am Grundstücksverkehr erhebliche Probleme auf, die von der Rechtsprechung bisher nur teilweise gelöst werden konnten.

 

Gesetze, Vorschriften und Entscheidungen

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist in den §§ 705 ff. BGB geregelt.

[1] Siehe oben Ziff. 1.1.1.

1 Erster Schritt: Parteifähigkeit der GbR wird anerkannt

Früher: Keine eigene Rechtsfähigkeit

Nach der früheren herrschenden Meinung sollte die GbR – anders als juristische Personen oder die Personenhandelsgesellschaften des HGB (OHG, KG) – keine eigene Rechtsfähigkeit besitzen.[1] In seiner Grundsatzentscheidung vom 29.1.2001[2] hat der BGH erstmals die GbR in dem Umfang im Zivilprozess als parteifähig angesehen, indem sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Hierbei hat der BGH weiter ausgeführt, dass die GbR als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr zwar grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen kann, der aber besondere Rechtsvorschriften oder die Eigenart des speziellen Rechtsverhältnisses entgegenstehen könnten. Sehr umstritten war daher die Frage, ob

  1. die GbR Eigentümerin oder Inhaberin eines dinglichen Rechts sein und
  2. als solche im Grundbuch eingetragen werden kann, also ob sie grundbuchfähig ist.

Bis zur Entscheidung des BGH vom 29.1.2001 waren nach überwiegender Auffassung als Inhaber des Grundstücks oder Grundstücksrechts die Gesellschafter gem. § 47 GBO mit dem Zusatz einzutragen, dass ihnen das Recht als Gesellschafter einer...

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