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OLG Dresden Beschluss vom 02.04.2003 - Ss (OWi) 168/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrverbot. Gleichgültigkeit. Nachlässigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

›Die "Beharrlichkeit" im Sinn von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG eines Kraftfahrers ist auch bei einer erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 26 km/h innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 2 BKatV trotz der Indizwirkung dieser Vorschrift grundsätzlich nicht anzunehmen, wenn dieser erneute Verstoß seinerseits bloß auf einem Augenblicksversagen beruht.‹

 

Verfahrensgang

AG Leipzig (Entscheidung vom 14.08.2002; Aktenzeichen 82 OWi 504 Js 31924/02)

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Leipzig hat den Betroffenen am 14. August 2002 wegen fahrlässiger Missachtung einer durch Verkehrszeichen angeordneten Geschwindigkeitszone zu der Geldbuße von 100,00 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub verurteilt. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Soweit der Betroffene die Ablehnung seines Beweisantrages sowie eine mangelhafte Aufklärung durch das Gericht beanstandet, sind diese zulässigen Verfahrensrügen nicht begründet, § 337 StPO.

Der Urteilsbegründung ist zu entnehmen, dass das Amtsgericht seiner Entscheidung die äußeren Tatumstände zugrundegelegt hat, die der Betroffene mit seinem Beweisantrag nachweisen wollte. Auch das Amtsgericht geht davon aus, dass das Verkehrsschild in einem 90°-Winkel von der Fahrbahn abgewendet war. Auch zur subjektiven Wahrnehmbarkeit ("Erkennbarkeit") des Schildes durch den Betroffenen ist ein Ermessensfehl...

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