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OLG Celle Urteil vom 05.07.2005 - 16 U 1/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sittenwidrigkeit der Ehegattenmithaftung

 

Leitsatz (amtlich)

Sittenwidrigkeit der Ehegattenmithaftung für Pachtverbindlichkeiten des Ehepartners durch krasse finanzielle Überforderung.

 

Normenkette

BGB § 138 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 15.03.2001; Aktenzeichen 5 O 450/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.3.2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Verden geändert und die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars R. B. aus B. vom 6.12.1991 - UR-Nr. 668/91 - für unzulässig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen mit Ausnahme der Kosten des ersten Rechtsmittelverfahrens (vor dem 2. Zivilsenat), die der Klägerin auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils vollstreckende Partei Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: bis zu 186.000 EUR (= 363.000 DM).

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage, die Vollstreckung aus der im Tenor aufgeführten notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären.

Wegen des Sachverhalts wird auf das Versäumnisurteil des BGH (Bd. IV Bl. 74 ff.) und ergänzend auf den Tatbestand des Urteils des 2. Zivilsenats (Bd. III Bl. 385 ff.) verwiesen. Nach Aufhebung jenes Urteils und Zurückverweisung der Sache an den nunmehr zuständigen 16. Zivilsenat geht es im Wesentlichen noch um die Frage der Sittenwidrigkeit der Mithaftung der Klägerin für die Pachtzinsschulden ihres Ehemannes, wobei auf die Einkommens und Vermögensverhältnisse der Klägeri...

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  • § 19 Volljährigenunterhalt: Unterhalt des gemeinschaftli ... / F. Anteilige Haftung beider Eltern
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  • § 2 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung / 4. Rechtsnachfolgeklausel, § 727 ZPO
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  • § 2 Haftungsgrundlagen / (1) Gefälligkeitsfahrt
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