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OLG Bremen Beschluss vom 24.01.2023 - 1 Ws 151/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Weisungen während der Führungsaufsicht: Voraussetzungen einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Strafprozessrecht. Führungsaufsicht. Aufenthaltsweisung. Landkreis. Polizeidienststelle. KURS. elektronische Aufenthaltsüberwachung. elektronische Fußfessel. Home-Unit. Mobiltelefon

 

Leitsatz (amtlich)

1. Unter einer "Dienststelle" i.S. des § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB ist jede an einem bestimmten Ort zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben errichtete und mit entsprechendem Personal ausgestattete staatliche Einrichtung zu verstehen, wozu namentlich auch Polizeidienststellen gehören.

2. Eine auf den Wohn- oder Aufenthaltsort bezogene Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB kann im Einzelfall von hoher Eingriffsintensität sein, weswegen umso mehr auf die Zumutbarkeit für den Verurteilten zu achten und die Weisung sorgfältig zu begründen ist, je enger die Mobilitätsgrenzen gezogen werden und je weniger die Weisung zeitlich und in ihrer Dauer eingeschränkt wird.

3. Der Gesetzgeber hat bei der Fassung des § 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 StGB bewusst (nur) darauf abgestellt, ob die Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB) "erforderlich erscheint", um die verurteilte Person von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten Art abzuhalten. Da sich diese Bewertung auf das zukünftige Verhalten der unter Führungsaufsicht stehenden Person bezieht, dürfen insofern keinen überspannten Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung gestellt werden.

4. Das Bewusstsein eines Verurteilten darüber, dass sein Aufenthalt aufgrund einer elektronischen Fußfessel jederzeit mitverfolgt bzw. nachvollzogen werden kann, ist geeignet, seine innere psychische Schwelle zur Begehung neuer Straftaten signifikant ...

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