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OLG Braunschweig Urteil vom 17.05.2018 - 2 U 54/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz beim Umpacken von Arzneimitteln

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Schaden, der dem Arzneimittelhersteller entsteht, weil der Parallelimporteur beim sogenannten Umpacken von Arzneimitteln die dem Hersteller zugewiesene PZN verwendet, so dass dieser für die hiervon betroffenen Arzneimittel mit den "Herstellerabschlägen" gemäß § 130a Abs. 1 SGB V belastet wird, fällt nicht in den Schutzbereich des Markenrechts.

2. Ein solcher Schaden ist jedoch nach den Grundsätzen der angemaßten Eigengeschäftsführung gemäß §§ 687 Abs. 2, 678 BGB erstattungsfähig.

 

Normenkette

AMG § 4 Abs. 18; BGB §§ 678, 687 Abs. 2; EGV 207/2009 Art. 9 Abs. 1a; MarkenG § 14 Abs. 6, § 125b Nr. 2; SGB 5 § 130a Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Braunschweig (Entscheidung vom 29.04.2015; Aktenzeichen 9 O 191/13 (018))

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig, Az. 9 O 191/13 vom 29. April 2015 - 9 O 191/13 -, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird die Beklagte zu 1. verurteilt, an die Klägerin aus abgetretenem Recht der M. S. GmbH 77.922,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden ferner verurteilt, der Klägerin unter Vorlage von Einkaufsbelegen Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Arzneimittelpackungen in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht haben, die mit einer oder mehrerer der nachfolgenden Marken

SERONO (Nr. 3659125)

((Abbildung))

(Nr. 1679505)

MERCK SERONO (Nr. 918929)

((Abbildung))

(Nr. 940857)

und zusätzlich mit einer oder mehrerer der nachfolgenden Marken

(Nr. 2627172)

((Abbildungen))

REBIF (Nr. 3002805)

gekennzeichnet sind,

sofern auf der Rückseite der j...

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