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OLG Braunschweig Beschluss vom 04.02.2010 - 2 UF 38/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildungsunterhalt für Berufsgrundbildungsjahr

 

Leitsatz (redaktionell)

Ausbildungsunterhalt gemäß § 1610 Abs. 1, 2 BGB wird auch für das Berufsgrundbildungsjahr geschuldet, da es zu einer Verkürzung der Lehrzeit führt und zudem die Chancen zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes erhöht.

 

Normenkette

BGB § 1610

 

Verfahrensgang

AG Helmstedt (Urteil vom 03.03.2009; Aktenzeichen 12 F 217/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teilversäumnis- und Schlussurteil des AG - Familiengerichts - Helmstedt vom 3.3.2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG - Familiengerichts - Helmstedt vom 3.3.2009 ist unbegründet.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, war sie durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zur Begründung der fehlenden Erfolgaussicht der Berufung wird in vollem Umfang auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 4.1.2010 Bezug genommen, zu denen der Kläger keine Stellungnahme mehr abgegeben hat.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2617468

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