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OLG Bamberg Beschluss vom 13.06.2018 - 3 OLG 110 Ss 48/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsfolgenausspruch. Gesamtstrafe Gesamtstrafenbildung. Gesamtstrafenbemessung. Vollstreckungsstand. Vorverurteilung. Revision. Revisionsgericht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist bei der gegen einen Angeklagten erkannten Gesamtstrafe eine frühere Strafe gem. §§ 55 I, 54 StGB einbezogen worden, sind neben dem Vollstreckungsstand der einbezogenen Strafe - bezogen auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils - auch die wesentlichen Strafzumessungserwägungen aus der Vorverurteilung in den Urteilgründen darzulegen, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Gesamtstrafenbildung zu ermöglichen (u.a. Anschl. an BGH, Beschl. v. 11.04.2018 - 4 StR 53/18 [bei juris] einerseits und BGH, Urt. v. 08.11.2017 - 2 StR 542/16 [bei juris] andererseits).

2. Die Gesamtstrafenbemessung nach § 54 I 3 StGB stellt einen eigenständigen Strafzumessungsakt dar, bei dem die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind. Die bloße Bezugnahme auf Gesichtspunkte zur Bemessung der Einzelstrafen genügt diesen Anforderungen grundsätzlich nicht. Insbesondere dann, wenn die Einsatzstrafe nicht unerheblich erhöht wurde und die Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen nahe kommt, darf auf die gebotene zusammenfassende Würdigung nicht verzichtet werden (u.a. Festhaltung an OLG Bamberg, Beschl. v. 09.02.2016 - 3 OLG 6 Ss 4/16 [bei juris] und 21.01.2016 - 3 OLG 7 Ss 130/15 = OLGSt StGB § 54 Nr 2).

 

Normenkette

StGB §§ 39, 54, 55 Abs. 1; StPO § 337 Abs. 1, § 353 Abs. 2

 

Gründe

I.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der auf die Sachrüge gestützten Revision zwingt den Senat zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 II StPO).

1. Der Gesamtstrafenausspruch kann schon deshalb keinen Bestand habe...

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